Allgemeine Geschäftsbedingungen Romahaus
Artikel 1 Gültigkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die von Romahaus mit Sitz in Twist, auch unter dem Namen Sustainables B.V. firmiert, im Folgenden “Romahaus” genannt, geschlossen werden.
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Sonderbestimmungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner und/oder Dritter
2.1 Romahaus erkennt die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Dritten nur an, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.2 Die Anwendbarkeit der vorgenannten allgemeinen Bedingungen berührt jedoch nicht die Anwendbarkeit der allgemeinen Bedingungen von Romahaus, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu denen von Vertragspartnern und/oder Dritten.
2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von Romahaus nur zu den vorgenannten Bedingungen anerkannt und gelten
nur für die dafür vorgesehene Transaktion. Spätere Transaktionen werden nicht automatisch wieder über diese Einkaufsbedingungen abgewickelt.
Artikel 3 Angebote
3.1 Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die angegebenen Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk oder Lager von Romahaus, ausgenommen Umsatzsteuer und ausgenommen Verpackungsmaterial, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.2 Die Angaben in den von Romahaus zur Verfügung gestellten Drucksachen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden, sie sind für Romahaus nicht bindend.
Artikel 4 Nutzung des Internets als Kommunikationsmittel
Für Missverständnisse, Unklarheiten, Verzögerungen oder fehlerhafte Übermittlung von Auftragsdaten und Mitteilungen, die sich aus der Benutzung des Internets oder sonstiger Kommunikationsmittel im Verkehr zwischen Romahaus und dem Auftraggeber ergeben, haftet Romahaus nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Romahaus vor.
Artikel 5 Personenbezogene Daten
Romahaus respektiert und schützt die Privatsphäre seiner Kunden. Romahaus beschränkt sich auf die Erfassung derjenigen Daten, die für die Abwicklung der Bestellung und die Kommunikation mit dem Kunden notwendig sind. Romahaus gibt unter keinen Umständen personenbezogene Daten an Dritte weiter. Die vom Kunden bereitgestellten Daten werden intern gespeichert. Sofern der Kunde nichts anderes angibt, verwendet Romahaus die Informationen, um seine Produkte und Dienstleistungen besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden abzustimmen.
Artikel 6 Fernabsatzvertrag
6.1 Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Kunde, der eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
6.2 Macht der Kunde von seinem im ersten Absatz dieses Artikels beschriebenen Recht Gebrauch, so erstattet Romahaus dem Kunden innerhalb von 30 Tagen, nachdem es von der Auflösung erfahren hat, den/die vom Kunden bereits gezahlten Betrag/Beträge.
6.3 Romahaus behält sich das Recht vor, einen Teil des Betrages zu erstatten oder die Rücksendung abzulehnen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ware benutzt oder beschädigt wurde.
Artikel 7 Fernabsatz
7.1 Uneingeschränkt der Bestimmungen des dritten Absatzes kommt der Kauf- und Verkaufsvertrag zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots und der Erfüllung der darin festgelegten Bedingungen zustande.
7.2 Wenn eine Rückgabefrist gilt, gilt die Inanspruchnahme der Rückgabefrist durch den Kunden als auflösende Bedingung.
7.3 Romahaus steht es nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen frei, einen Probekauf zu vereinbaren und der Rückgabe aufschiebende Wirkung zu verleihen.
Artikel 8 Vereinbarung
8.1 Die Vereinbarung über den Kauf und Verkauf von Waren und/oder Erbringung von Werkleistungen wird für Romahaus erst durch seine Bestätigung verbindlich.
8.2 Jeder mit Romahaus geschlossene Vertrag enthält die auflösende Bedingung, dass Romahaus die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach eigenem Ermessen prüft.
8.3 Angaben zu den angebotenen Waren wie Eigenschaften, Maße, Gewichte usw. sowie Angaben in Druckschriften, Zeichnungen, Abbildungen usw., die von Romahaus im Rahmen des Angebots gemacht werden, sind für Romahaus unverbindlich und werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Drucksachen, Zeichnungen, Abbildungen usw. weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden oder dass der Inhalt dieser Unterlagen Dritten mitgeteilt wird.
Artikel 9 Preise
9.1 Alle Verträge werden stets auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Preise einschließlich Umsatzsteuer geschlossen.
9.2 Preislisten und Werbematerialien sind freibleibend und für Romahaus nicht verbindlich.
9.3 Erhöhen sich die Preise für Löhne, Sozialabgaben, Umsatzsteuer usw. nach der Vereinbarung, auch wenn diese auf Umstände zurückzuführen sind, die bereits zum Zeitpunkt des Angebots vorhersehbar waren, können diese weitergegeben werden. Geschieht dies innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung, sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen.
9.4 Wenn die Preisschwankung mehr als 5 % des vereinbarten Transaktionspreises beträgt, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, diese Preisschwankung ist die Folge einer Vertragsänderung oder ergibt sich aus einem gesetzlichen Recht dazu.
Artikel 10 Anzahlung
Romahaus ist berechtigt, vom Kunden bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von mindestens 25% zu verlangen. Wird der Vertrag aufgrund einer schuldhaften Vertragsverletzung seitens Romahaus aufgelöst, so hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung, wie in diesen Bedingungen näher geregelt, mindestens jedoch auf die gesetzlichen Zinsen auf den im Voraus gezahlten Betrag.
Artikel 11 Lieferzeiten
11.1 Die vereinbarten Lieferzeiten sind keine Fristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle eines Lieferverzugs muss der Kunde Romahaus schriftlich in Kenntnis setzen.
11.2 Die Lieferzeit wird in der Erwartung festgelegt, dass für Romahaus keine Hindernisse für die Lieferung der Waren entstehen.
11.3 Falls der Kunde 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin um eine Verschiebung der Lieferung bittet, ist dies nur möglich, wenn 50 % der zu liefernden Waren bezahlt wurden. Wird ein solcher Antrag auf Verschiebung von 7 Tagen vor dem Liefertermin gestellt, müssen 75 % der zu liefernden Waren bezahlt werden.
11.4 Hat der Kunde die bestellte Ware nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen, so lagert die Ware auf seinen Kosten und seiner Gefahr bei ihm.
Artikel 12 Pflichten des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Romahaus rechtzeitig anordnen kann:
a. die Daten und Genehmigungen (z. B. Genehmigungen, Freigaben und Bescheide usw.), die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind;
b. das Gebäude oder den Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen;
c. ausreichende Vorkehrungen für die Lieferung, Lagerung und/oder den Abtransport von Material und Ausrüstung;
d. die Mithilfe beim Abladen, wenn mit dem Auftraggeber vereinbart wurde, dass er bei der Montage der zu liefernden Waren hilft, oder wenn der Auftraggeber die zu liefernden Waren selbst montiert;
e. einen Freiraum von mindestens 60 Zentimetern um das Fundament herum, z. B. für das Platzieren einer Trittleiter;
f. Anschlussmöglichkeiten – einschließlich 220 V – für elektrische Maschinen, Beleuchtung;
g. wenn die Fundamentarbeiten von Romahaus ausgeführt werden: Zeichnungen der Lage von Kabeln, Rohren und Leitungen;
12.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Untergrund für die zu liefernden Waren zu sorgen.
12.3 Im Falle eines Anbaus, d.h. der Montage des Liefergegenstandes an oder auf einem bestehenden Gebäude, ist der Auftraggeber verpflichtet, für einen wasserdichten Anschluss mit dem Gebäude zu sorgen. Romahaus ist dafür nicht verantwortlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
12.4 Für technische Installationsarbeiten wie Gas-, Wasser- und Stromanschluss ist der Auftraggeber verantwortlich.
12.5 Wird der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten durch Umstände verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können die daraus entstehenden Schäden und Kosten für Romahaus dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Artikel 13 Änderungen des Auftrages
13.1 Änderungen des ursprünglichen Auftrages, gleich welcher Art, die schriftlich oder mündlich durch den Auftraggeber oder in seinem Namen vorgenommen werden und die zu höheren Kosten führen, als zum Zeitpunkt der Angebotserstellung absehbar waren, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
13.2 Änderungen, die der Auftraggeber bei der Ausführung des Auftrags nach dessen Erteilung wünscht, sind Romahaus vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Werden die Änderungen mündlich oder telefonisch mitgeteilt, so trägt der Kunde das Risiko der Umsetzung der Änderungen.
13.3 Änderungen können dazu führen, dass Romahaus die für die Änderungen vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, ohne dass dies von Romahaus zu vertreten ist.
Artikel 14 Stornierung
14.1 Wenn der Auftraggeber den Auftrag storniert und/oder die Annahme der Ware verweigert, ist er verpflichtet, die von Romahaus bereits gekauften Materialien und Rohstoffe, ob verarbeitet oder nicht, zum Selbstkostenpreis, einschließlich Löhne und Sozialabgaben, abzunehmen und zu bezahlen, und er ist verpflichtet, Romahaus eine vollständige Entschädigung für das bereits Geleistete zu zahlen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Romahaus eine Entschädigung in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu zahlen, wenn er 21 Tage vor dem Liefertermin storniert, 50 % des vereinbarten Preises im Falle von 14 Tagen und 75 % des vereinbarten Preises im Falle von 7 Tagen vor dem Liefertermin. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Romahaus von jeglichen Ansprüchen Dritter infolge der Stornierung des Auftrags und/oder der Ablehnung der Ware freizustellen.
14.2 Unbeschadet des im vorigen Abschnitt dieses Artikels Gesagten behält sich Romahaus alle Rechte vor, die vollständige Erfüllung des Vertrags und/oder eine vollständige Entschädigung zu fordern.
Artikel 15 Reklamation
15.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung und vor Beginn der Montage sorgfältig auf Mängel zu untersuchen und, falls solche vorhanden sind, Romahaus unverzüglich schriftlich unter Beifügung von Lichtbildern zu informieren. Zeigt der Kunde Romahaus nicht innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Lieferung Mängel an, die bei sorgfältiger Prüfung hätten entdeckt werden können, so wird davon ausgegangen, dass der Kunde den Zustand, in dem die gekaufte Ware geliefert wurde, akzeptiert hat, und jegliches Recht auf Reklamation erlischt.
15.2 Romahaus muss die Möglichkeit erhalten, eingereichte Beschwerden zu prüfen. Im Falle einer Einigung wird eine schriftliche Erklärung verfasst, die von beiden Parteien unterzeichnet werden muss.
15.3 Ist die Beanstandung nach Ansicht von Romahaus berechtigt, wird Romahaus die gelieferte Ware bei Rückgabe im Originalzustand kostenlos ersetzen oder eine angemessene Entschädigung bis maximal zum Rechnungswert der gelieferten Teile zahlen.
Artikel 16 Garantie
16.1 Für Waren, die mit einer Werksgarantie oder einer Garantie des Importeurs oder Großhändlers verkauft und geliefert werden, gelten ausschließlich die von diesen Lieferanten festgelegten Garantiebedingungen.
16.2 Die Garantie umfasst die Rücklieferung des beanstandeten Materials. Romahaus gewährt dem Kunden die folgenden Garantiezeiten:
– 5 Jahre auf die Profile, Dachrinnen, Dachleisten und die Dachkonstruktion;
– 5 Jahre auf die Dacheindeckung;
– 5 Jahre auf Fenster- und Türrahmen, Scharniere und Schlösser;
– 1 Jahr für die Montagearbeiten.
16.3 Empfohlene Wartung der gelieferten Waren:
– Halten Sie die Dachrinnen sauber und achten Sie darauf, dass das Wasser ungehindert abfließen kann;
– Reinigung der Teile und Auftragen einer Schutzwachsschicht;
– Reinigen Sie die Beschläge jährlich und schmieren Sie die drehenden Teile;
– Prüfen Sie, ob der Anschluss der Wände an das Fundament noch wasserdicht ist.
16.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die nach Verschmutzung nur schwer zu reinigen sind, die Nachjustierung von Türen/Rahmen infolge der Bearbeitung des Materials, die Reparatur von Dachrinnen und Dächern infolge von Naturkatastrophen, ein wasserdichter Anschluss der Wände an das Fundament, Reparaturen infolge eines gesunkenen Fundaments.
16.5 Gewährleistung und Service gelten nur bei vollständiger Bezahlung durch Romahaus.
Artikel 17 Vorbehaltsrecht
Ist Romahaus im Besitz von Waren, die dem Auftraggeber gehören, so ist Romahaus berechtigt, diese Waren bis zur Begleichung
aller Kosten, die Romahaus bei der Ausführung des Auftrags entstanden sind, zurückzubehalten, es sei denn, der Auftraggeber hat für diese Kosten eine ausreichende Sicherheit geleistet. Dieses Rückbehaltungsrecht steht Romahaus auch aufgrund früherer Verträge zu, aus denen der Auftraggeber noch Zahlungen schuldet.
Artikel 18 Haftung
18.1 Romahaus haftet nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die als direkte oder indirekte Folge davon entstehen können:
a. Höhere Gewalt, wie in diesen Bedingungen näher beschrieben;
b. Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Untergebenen oder anderer Personen, die von ihm oder in seinem Auftrag beschäftigt werden;
c. Nachlässigkeit des Kunden bei der Wartung der gelieferten Waren, wie im Artikel “Garantie” beschrieben;
d. Normale Abnutzung der gelieferten Waren durch den täglichen Gebrauch;
e. Verfärbungen der gelieferten Ware durch Witterungs- und Lichteinflüsse, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde;
f. Jede andere äußere Ursache.
18.2 Romahaus haftet für Schäden am Werk, an den Hilfsmitteln und an der Ausrüstung sobers und/oder Dritter nur, soweit diese durch Verschulden von Romahaus oder von Dritten entstanden sind, und zwar im Rahmen der von Romahaus abgeschlossenen Versicherung, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungswertes,
die bei Romahaus beschäftigt waren.
18.3 Romahaus ist nicht verpflichtet, den vom Auftraggeber erlittenen Geschäftsausfall und/oder Folgeschaden zu ersetzen.
Artikel 19 Höhere Gewalt
19. 1 Außergewöhnliche Umstände, darunter Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen (Frost, Eis, Hagel, Schnee, Sturm), Behinderung durch Dritte, Behinderung des Transports im Allgemeinen, ganzer oder teilweiser Streik, Unruhen, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl hier als auch im Herkunftsland der Materialien, Ausschlüsse, Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transports zu Romahaus oder zum Kunden, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren durch Lieferanten von Romahaus, Ex- und Importverbote, Romahaus haftet nicht für Schäden, die sich aus Umständen ergeben, auf die es keinen Einfluss hat, wie z.B.: vollständige oder teilweise Mobilisierung, behördliche Maßnahmen, Feuer, Betriebsstörungen und Unfälle im Unternehmen oder in den Transportmitteln von Romahaus oder in den Transportmitteln Dritter, Erhebung von Abgaben oder andere behördliche Maßnahmen, die zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führen, die Romahaus von seiner Lieferpflicht entbinden, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz, gleich welcher Art und gleich welcher Bezeichnung, geltend machen kann.
19.2 In diesen oder ähnlichen Fällen ist Romahaus berechtigt, den Kaufvertrag nach eigenem Ermessen aufzulösen oder auszusetzen bzw. zu ändern, bis die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr bestehen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, die gelieferten Leistungen zu bezahlen.
Artikel 20 Fertigstellung
20.1 Die Arbeiten gelten zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem Romahaus den Auftraggeber schriftlich oder mündlich benachrichtigt hat, oder nach Ablauf von 8 Tagen, nachdem Romahaus dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber die Arbeiten nicht innerhalb dieser Frist abgenommen hat, oder der Auftraggeber die errichteten und/oder ausgeführten Arbeiten in Gebrauch genommen hat.
20.2 Geringfügige Mängel werden von Romahaus so schnell wie möglich behoben und können kein Grund für die Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber sein. Abgesehen von der Beseitigung der vorgenannten geringfügigen Mängel ist Romahaus nur zur schnellstmöglichen Beseitigung von Mängeln verpflichtet, die ihm innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt wurden. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, die Ursache ist Romahaus zuzurechnen.
20.3 Wenn ein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart wurde, verlängert sich dieser automatisch, wenn eine Stagnation eintritt, die nicht Romahaus zuzuschreiben ist, wie z.B. Mehrarbeit, unzumutbares Wetter, Streik, Aussperrung, Krieg, Kriegsgefahr oder andere besondere Umstände, wie im Artikel “Höhere Gewalt” erwähnt.
Artikel 21 Eigentumsvorbehalt
21.1 Solange Romahaus keine vollständige Zahlung aus einem Kaufvertrag (einschließlich etwaiger Schäden, Kosten und Zinsen) erhalten hat, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Romahaus.
21.2 Romahaus ist berechtigt, diese Sachen zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, wenn der vertragsbrüchige Auftraggeber Konkurs anmeldet oder für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt, ein Umschuldungsverfahren nach dem deutschen Gesetz über die Umschuldung natürlicher Personen eingeleitet wird oder wenn sein Eigentum oder Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird.
21.3 Alle Verfügungen über die verkauften und gelieferten Waren sind dem Kunden untersagt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
Artikel 22 Nichterfüllung und Auflösung
22.1 Wenn der Auftraggeber in irgendeiner Weise vertragsbrüchig ist, ist er sofort in Verzug, ohne dass es einer Mahnungen bedarf. Unbeschadet der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Romahaus im Falle des Verzugs berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag auszusetzen oder den Vertrag nach eigenem Ermessen ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären.
22.2 Die Parteien haben das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Intervention per Einschreiben aufzulösen, wenn:
a. Die andere Partei erfüllt eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nachdem ihr eine angemessene Frist gesetzt wurde. Romahaus ist darüber hinaus berechtigt, bei Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen durch den Auftraggeber die Erfüllung des Vertrages nach eigenem Ermessen auszusetzen.
b. Die andere Partei meldet Konkurs an oder wird für insolvent erklärt, beantragt oder erwirkt einen Zahlungsaufschub, unterliegt einer Umschuldungsregelung nach dem deutschen Gesetz über die Umschuldung oder ihr Eigentum oder Vermögen wird ganz oder
teilweise gepfändet.
c. Die andere Partei stirbt, wird unter Vormundschaft gestellt oder wird aufgelöst.
d. Die andere Partei stellt ihren Betrieb ein, verlegt ihn oder beabsichtigt, Deutschland zu verlassen.
22.3 Wenn sich Romahaus auf Absatz 2 dieses Artikels beruft, ist Romahaus berechtigt, den vom Auftraggeber geschuldeten Betrag für die von Romahaus bereits erbrachten Leistungen in voller Höhe einzufordern, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, und zwar unbeschadet des Rechts von Romahaus auf Ersatz
von Kosten, Schäden und Zinsen.
Artikel 23 Zahlung
23.1 Zahlungen, einschließlich Ratenzahlungen, müssen innerhalb von 8 Tagen nach Vorlage der Rechnung erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
23.2 Geht die Zahlung des geschuldeten Betrages nicht innerhalb der festgelegten Frist ein, ist Romahaus berechtigt, dem Auftraggeber Zinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat zu berechnen, gerechnet ab dem Datum, an dem die Rechnungen versandt wurden.
23.3 Romahaus ist darüber hinaus berechtigt, vom Auftraggeber neben der Hauptsumme und den Zinsen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verlangen, die durch die Nichtbezahlung verursacht werden, einschließlich der Kosten des Rechtsanwalts, des Staatsanwalts, des Zwangsverwalters und des Inkassobüros.
23.4 Alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß den Sätzen berechnet, die dem Deutschen Verband für das Justizwesen zu diesem Zeitpunkt für angemessen hält. Zu den außergerichtlichen Kosten kommen noch alle Kosten für Rechtsberatung und -beistand hinzu.
Artikel 24 Geltendes Recht
Auf alle von Romahaus abgeschlossenen Verträge und/oder von Romahaus vorgenommenen Handlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung; diese Verträge und/oder Handlungen gelten als in Deutschland abgeschlossen bzw. vorgenommen.
Artikel 25 Rechtsstreitigkeiten
Für alle Streitigkeiten, die sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ergeben, einschließlich der bloßen Einziehung der geschuldeten Beträge, ist auf Wunsch von Romahaus das Zivilgericht am Sitz von Romahaus zuständig, soweit dieses gesetzlich dazu befugt ist.